In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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16.01.2025 | 1 Ca 293/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.07.2024 zum 31.01.2025 aufgelöst wird.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 99.882,36 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
16.01.2025 | 1 Ga 5/24 | 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
16.01.2025 | 1 Ca 147/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2024 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 20%, die Beklagte trägt 80%. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.745,06 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
14.01.2025 | 2 Ca 162/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
14.01.2025 | 1 Ca 191/24 | 1. Das Versäumnisurteil vom 09.07.2024 bleibt im Hinblick auf dessen Ziffer 1 aufrechterhalten. Hinsichtlich Ziffer 2 wird das Versäumnisurteil vom 09.07.2024 aufgehoben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungsgründe endet, sondern zu unveränderten Bedingungen bis zum 31.12.2024 fortbesteht. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.576,00 EUR festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
10.01.2025 | 3 Ca 74/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung
des Beklagten vom 20.02.2024 nicht beendet worden ist. |