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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Die Schaltflächen in den Spaltenüberschriften dienen zum Sortieren der Tabelle nach der jeweiligen Spalte.

Datum Aktenzeichen Tenor
07.07.2026 4 Ca 327/25

1.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht mit Ablauf des 27.01.2026 aufgelöst wurde.

2.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 13.02.202 nicht mit Ablauf des 13.02.2026 aufgelöst wurde.

3.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.03.2026 nicht mit Ablauf des 12.03.2026 aufgelöst wurde.

4.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 29.04.2026 nicht mit Ablauf des 29.04.2026 aufgelöst wurde.

5.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.12.2025 nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird.

6.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.12.2025 nicht zum nächst möglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

7.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht zum 31.07.2026 aufgelöst wird.

8.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

9.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Verhalten und Leistung erstreckt.

10.   Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Technischer Leiter weiterzubeschäftigen.

11.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 24.261,13 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 12.02.2026 zu bezahlen.

12.   Die Beklagte wird verurteilt, das Kraftfahrzeug X, Farbe X, Fahrzeug-Identnummer: X mit dem amtlichen Kennzeichnen X  an den Kläger herauszugeben.

13.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Februar 2026 in Höhe von brutto 9.150,88 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.03.2026 zu bezahlen.

14.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

15.   Der Kläger trägt 15% der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 85%.

16.   Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 295.880,86 Euro festgesetzt.

17.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.

 

07.07.2026 4 Ca 187/25

 

1.    Das Versäumnisurteil vom 07.04.2026 wird aufgehoben. 

2.    Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis

nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag/Änderungsvertrag vom xx.xx.xxxx vorgesehenen Befristungsabrede zum xx.xx.xxxx geendet hat. 

3.    Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 31.07.2025 hinaus arbeitsvertragsgemäß im Bereich x , bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Befristungskontrollverfahrens

weiterzubeschäftigen.

4.    Der Kläger trägt die durch seine Säumnis entstandenen Kosten, die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 

 5.    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.826,08 Euro festgesetzt. 

 6.    Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.

01.07.2026 2 Ca 5/26

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat September 2025 iHv. 4.200,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. September 2025 zuzüglich Fahrgeld iHv. 76,50 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2025 eine restliche Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener 1.000,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juni 2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2025 eine restliche Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto abzüglich erhaltener 1.000,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juli 2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2025 eine Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. August 2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2025 eine Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. September 2025 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2025 eine Sonderzahlung iHv. 1.466,74 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Oktober 2025 zu zahlen.
7. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. 
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2026 2 Ca 339/24

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der xx eine Insolvenzforderung in Höhe von 1.194.242,40 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 62.823,86 EUR zusteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
4. Der Wert des Streitgegenstands wird auf über 600,00 EUR festgesetzt. 
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

25.06.2026 1 Ca 511/25

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.320,25 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.