In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 05.03.2026 | 1 Ca 409/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten Ziffer 2 vom 08.08.2025 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.07.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von EUR 1.900,00 netto abzüglich erhaltener EUR 1.800,00 netto zu bezahlen. 3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.05.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von EUR 1.900,00 netto abzüglich erhaltener EUR 1.377,00 netto zu bezahlen. 4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von EUR 1.900,00 netto abzüglich erhaltener EUR 1.200,00 netto zu bezahlen. 5. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 01.12.2024 bis 31.12.2024 in Höhe von EUR 1.900,00 netto abzüglich erhaltener EUR 1.700,00 netto zu bezahlen. 6. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Entgelt für die Zeit vom 18.11.2024 bis 30.11.2024 in Höhe von EUR 876,80 netto zu bezahlen. 7. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte Ziffer 1 50 % und die Beklagte Ziffer 2 trägt 50 %, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Beklagten Ziffer 1, die diese allein trägt. 8. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.199,80 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
| 24.02.2026 | 4 Ca 198/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 28.08.2025 nicht zum
28.02.2026 aufgelöst wird. |