In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 29.01.2026 | 1 Ca 200/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
| 29.01.2026 | 1 Ga 2/26 |
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 270.000,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
| 28.01.2026 | 6 Ca 149/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgelt für den Monat Oktober 2024 in Höhe von 2.329,03 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 05.11.2024 zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch eine Kündigung vom 29.10.2024 geendet hat, sondern bis zum 31.12.2024 fortbestanden hat. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt 57 %, der Kläger 43 % der Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Streitwert beträgt 17.529,03 €. 6. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zulässig ist. |
| 27.01.2026 | 4 Ca 148/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung, hilfsweise ordentliche Kündigung nicht endet. 2. Die Beklagte wird verurteilte, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Kläger trägt 1/5 und die Beklagte 4/5 der Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.690,00 Euro festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.
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| 27.01.2026 | 4 Ca 149/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein endgültiges Zeugnis zu erteilen, das sich auf Führung und Leistung erstreckt. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Der Kläger trägt ¾ und die Beklagte ¼ der Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 16.870,00 Euro festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.
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| 23.01.2026 | 7 Ca 211/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. |
| 19.01.2026 | 4 Ca 14/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, die dem Kläger mit Schreiben vom 17.12.2024 erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen. 2. Es wird festgestellt, dass die Weisung der Beklagten vom 03.02.2025, mit der dem Kläger die Tätigkeit ab dem 15.02.2025 als Global Engineering Specialist" zugewiesen worden ist, unwirksam ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als „Manager Plant Engineering" zu beschäftigen.
6. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44.447,94 Euro festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist. |