In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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| 07.04.2026 | 4 Ca 105/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.
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| 10.04.2026 | 3 Ca 106/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien über den 30.04.2025 hinaus fortbesteht. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. 5. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 9.400 Euro festgesetzt. |
| 09.04.2026 | 2 Ca 274/25 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 26. September
2025 aufgelöst worden ist. |
| 16.04.2026 | 1 Ga 6/26 |
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.818,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
| 16.04.2026 | 1 Ca 41/25 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.635,40 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |
| 16.04.2026 | 1 Ca 357/25 |
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes entsprechend §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von brutto 8.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2025 zu bezahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.500,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist. |