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Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Reutlingen zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

Datum Aktenzeichen Tenor
 
30.04.2024 2 Ca 231/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten im Umfang von 50 % im M. für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 TV — L sowie das Arbeitsverhältnis für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a TV — L bei der E. nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung zum 31.08.2023 beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin in seinem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten im Umfang von 50 % im M. für Tätigkeiten der Entgeltgruppe 6 TV — L, sowie in seinem Arbeitsverhältnis für die Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9a TV — L bei der E. weiter zu beschäftigen ist.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Streitwert wird auf 12.822,04 EUR festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen

 
25.04.2024 1 Ca 362/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, die gegenüber der Klägerin unter dem 27.09.2023 ausgesprochene Abmahnung aus den Arbeitspapieren der Klägerin zu entfernen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.400,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.

 
23.04.2024 2 Ca 203/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.314,33 Euro festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 
10.04.2024 7 Ca 85/22

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 4.933,07 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zu gelassen.

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