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Datum: 01.07.2026
Aktenzeichen: 2 Ca 5/26
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Vergütung/Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den Monat September
2025 iHv. 4.200,00 EUR brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. September 2025 zuzüglich
Fahrgeld iHv. 76,50 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juni 2025 eine restliche Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto
abzüglich erhaltener 1.000,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juni 2025 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Juli 2025 eine restliche Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto
abzüglich erhaltener 1.000,00 EUR nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. Juli 2025 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat August 2025 eine Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto nebst
Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. August 2025 zu zahlen.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat September 2025 eine Sonderzahlung iHv. 2.000,00 EUR brutto nebst
Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26. September 2025 zu zahlen.
6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für den Monat Oktober 2025 eine Sonderzahlung iHv. 1.466,74 EUR nebst Zinsen
iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28. Oktober 2025 zu zahlen.
7. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.
8. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.