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Datum: 03.06.2026

Aktenzeichen: 2 Ca 298/25

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 1. September 2025 bis 21. September 2025 iHv. 351,75 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2025 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für den 24. Oktober 2025 bis 31. Oktober 2025 iHv. 134,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4. November 2025 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.