Medienmitteilung

Datum: 08.11.2021

Mit einem beim Arbeitsgericht Reutlingen eingereichten Verfahren verfolgt der Verfügungskläger im Wege einer einstweiligen Verfügung das Ziel, trotz der durch die Verfügungsbeklagte erklärten Freistellung tatsächlich künftig von dieser im bestehenden Arbeitsverhältnis vertragsgemäß beschäftigt zu werden.
Er ist bei der Verfügungsbeklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, seit 2006 angestellt.

Die Verfügungsbeklagte geht von einer einvernehmlichen Freistellung aus und macht darüber hinaus das Fehlen eines Verfügungsgrundes geltend.

Die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Reutlingen hat in der Sitzung am 08.11.2021 den Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung mangels Vorliegens eines hinreichenden Verfügungsgrundes zurückgewiesen.

Zur Erläuterung:

Mit einer einstweiligen Verfügung kann noch vor Abschluss eines regulären Hauptsacheverfahrens das Ziel der Sicherung eines Anspruchs auf eine gegenständliche Leistung oder der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis verlangt werden.
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung ist die schlüssige Darlegung eines Verfügungsanspruchs und Verfügungsgrunds sowie deren Glaubhaftmachung erforderlich.

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