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Datum: 15.10.2026

Aktenzeichen: 1 Ga 10/26

1. Der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2. Die Verfügungsbeklagte wird von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsklägers gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG entbunden.

3. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Verfahrens.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.637,84 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht zugelassen, soweit sie nicht gesetzlich zugelassen ist.