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Datum: 07.07.2026

Aktenzeichen: 4 Ca 327/25

1.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht mit Ablauf des 27.01.2026 aufgelöst wurde.

2.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 13.02.202 nicht mit Ablauf des 13.02.2026 aufgelöst wurde.

3.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.03.2026 nicht mit Ablauf des 12.03.2026 aufgelöst wurde.

4.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 29.04.2026 nicht mit Ablauf des 29.04.2026 aufgelöst wurde.

5.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.12.2025 nicht zum 30.06.2026 aufgelöst wird.

6.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 12.12.2025 nicht zum nächst möglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

7.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht zum 31.07.2026 aufgelöst wird.

8.       Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die schriftliche Kündigung vom 27.01.2026 nicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufgelöst wird.

9.       Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein Zwischenzeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie auf Verhalten und Leistung erstreckt.

10.   Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Technischer Leiter weiterzubeschäftigen.

11.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 24.261,13 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. hieraus seit dem 12.02.2026 zu bezahlen.

12.   Die Beklagte wird verurteilt, das Kraftfahrzeug X, Farbe X, Fahrzeug-Identnummer: X mit dem amtlichen Kennzeichnen X  an den Kläger herauszugeben.

13.   Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Vergütung für Februar 2026 in Höhe von brutto 9.150,88 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 01.03.2026 zu bezahlen.

14.   Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

15.   Der Kläger trägt 15% der Kosten des Rechtsstreits und die Beklagte 85%.

16.   Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 295.880,86 Euro festgesetzt.

17.   Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit sie nicht bereits gesetzlich zugelassen ist.