Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
21.11.2024 8 Sa 24/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2885/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in Höhe von 629,86 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 229,04 Euro seit 13.06.2023
   aus 57,26 Euro seit 01.06.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 01.07.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 01.08.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 01.09.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 02.10.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 01.11.2023, 
   aus 57,26 Euro seit 01.12.2023.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.11.2024 8 Sa 25/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2886/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in Höhe von 669,13 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 243,32 Euro seit 13.06.2023
   aus 60,83 Euro seit 01.06.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 01.07.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 01.08.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 01.09.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 02.10.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 01.11.2023, 
   aus 60,83 Euro seit 01.12.2023.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.11.2024 17 Sa 17/24

1. Die Berufungsverhandlung wird zum Zwecke der Beweisaufnahme fortgesetzt.

2. Termin zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung wird von Amts wegen durch die Vorsitzende allein bestimmt werden.

21.11.2024 8 Sa 5/24

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm vom 07. Dezember 2023 - 2 Ca 153/23 wird zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 75 %, der Kläger 25 %. 

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.11.2024 8 Sa 23/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2884/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in Höhe von 586,52 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 213,28 Euro seit 13.06.2023
   aus 53,32 Euro seit 01.06.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 01.07.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 01.08.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 01.09.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 02.10.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 01.11.2023, 
   aus 53,32 Euro seit 01.12.2023.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

21.11.2024 8 Sa 22/24

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2883/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in Höhe von 629,86 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz 
   aus 241,92 Euro seit 13.06.2023
   aus 60,48 Euro seit 01.06.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.07.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.08.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.09.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 02.10.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.11.2023, 
   aus 60,48 Euro seit 01.12.2023.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 78 % und die Beklagte 22%.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

20.11.2024 10 TaBV 4/24

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 28. Februar 2024 - 11 BV 8/23 - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, W. in den Entgeltrahmen-Tarifvertrag (ERA-TV) der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg vom 11. November 2021 einzugruppieren und die Zustimmung des Antragstellers zu dieser Eingruppierung zu beantragen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

19.11.2024 15 Sa 6/24

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Aalen - vom 21.11.2023 - 27 Ca 221/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

19.11.2024 15 Sa 7/24

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Pforzheim vom 13.12.2023 - 5 Ca 330/22 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

19.11.2024 15 TaBV 3/24

1. Auf die Beschwerde der zu 2 beteiligten Arbeitgeberin wird der Be-schluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 29.01.2024 - 4 BV 6/22 - abgeändert. Die Anträge des zu 1 beteiligten Betriebsrats werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

19.11.2024 11 Sa 15/24

1. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.3.2024 - 3 Ca 433/23 - dergestalt abgeändert, dass die Klägerin auf die Widerklage verurteilt wird, an die Beklagte 1.400 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2023 an die Widerklägerin zu bezahlen und die Widerklage im Übrigen abgewiesen wird.  

2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 8 % und die Beklagte 92 %. 

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

19.11.2024 11 TaBV 5/24

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 3 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 2024 - 9 BV 19/23 - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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