Zum Inhalt springen

Datum: 20.10.2026

Aktenzeichen: 11 Sa 68/25

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach, vom 17.11.2025 – 8 Ca 365/24 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.025,09 EUR zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 16.124,27 EUR seit 14.12.2024, aus 442,31 EUR seit 21.12.2024, aus 2.653,86 EUR seit 16.07.2025 und aus 1.804,60 EUR seit 07.11.2025.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung ab dem Monat November 2025 monatlich 2.093,14 EUR betriebliche Altersversorgung, fällig jeweils am 20. eines Monats, zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 6 % und die Beklagte 94 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz haben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.