In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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20.11.2024 | 14 Ca 2398/24 | Versäumnisurteil 1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.600,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2024 zu bezahlen. 2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. |
13.11.2024 | 31 Ca 3192/24 | Versäumnisurteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf 6006,12 € festgesetzt. |
27.05.2024 | 11 Ca 5414/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.
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27.05.2024 | 11 Ca 624/24 | Urteil vom 27.05.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
27.05.2024 | 11 Ca 5736/24 | Urteil vom 27.05.2024
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.11.2024 | 11 Ca 3381/24 | Urteil vom 13.11.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin während der Elternzeit in der Zeit vom 01.11.2024 bis 17.09.2025 mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als 1. Stewardess Bordgastronomie zu beschäftigen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.575,46 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.11.2024 | 11 Ca 460/24 | Urteil vom 06.11.2024 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 253,89 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
14.11.2024 | 23 Ca 2891/24 | Urteil |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen. 2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
13.11.2024 | 29 Ca 3300/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 29.03.2024 bis zum 01.04.2024 in Höhe von EUR 339,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 14.06.2024 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. 4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,68 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
13.11.2024 | 31 Ca 5439/24 | Beschluss Der Beklagte trägt die Kosten des Rechsstreits. |
13.11.2024 | 29 Ca 2224/24 | Anerkenntnis- und Teilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, nicht zum 04.04.2024 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 21.03.2024 hinaus fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 21.03.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen. 5. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerklägerin in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wann ihm durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter in der Zeit vom 22.03.2024 bis 31.10.2024 welche Vermittlungsangebote zur Arbeitsaufnahme oder Arbeitsplatzangebote unterbreitet wurden, mit Datum des Vermittlungsangebots, jeweiliger Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der Höhe der monatlichen Vergütung. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 8. Der Streitwert wird auf 18.091,80 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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24.04.2024 | 28 Ca 5622/23 | 1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt. |
13.11.2024 | 14 Ca 3932/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
13.11.2024 | 14 Ca 991/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
22.05.2024 | 28 Ca 2799/23 | 1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024, |
20.11.2024 | 9 Ca 310/23 | 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2023 weitere 9 Urlaubstage zustehen. |
14.11.2024 | 6 Ca 2304/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der beklagten Partei vom 25.03.2024 nicht aufgelöst ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 95%, die Klägerin 5% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 44.139,35 € festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
24.04.2024 | 28 Ca 5559/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch |
08.05.2024 | 18 Ca 5186/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die
ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden
ist. |
11.07.2024 | 21 Ca 611/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt. |
12.06.2024 | 28 Ca 6118/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit
sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird. |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
20.11.2024 | 24 Ca 5944/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch |
05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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22.05.2024 | 28 Ca 712/24 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung |
12.06.2024 | 20 Ca 865/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht
aufgelöst wird. |
26.06.2024 | 20 Ca 958/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023
nicht aufgelöst worden ist. |
07.05.2024 | 2 Ca 283/23 | 1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. 2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen. 3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen *** 4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden. 5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen. |
20.11.2024 | 24 Ca 629/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
24.04.2024 | 28 Ca 4411/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
07.05.2024 | 27 Ca 234/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00. |
19.11.2024 | 25 Ca 2975/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 14.336,73 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
06.06.2024 | 21 Ca 5734/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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30.04.2024 | 27 Ca 378/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. |
03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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23.04.2024 | 7 Ca 6015/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
18.10.2024 | 8 Ca 36/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
11.06.2024 | 27 Ca 207/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-.
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11.06.2024 | 27 Ca 208/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-. |
28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
08.05.2024 | 28 Ca 1160/24 | 1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum
Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen. |
08.05.2024 | 1 Ca 3868/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt. 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |