Sitzungsergebnisse der letzten 14 Tage

In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.

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Datum Aktenzeichen Tenor
20.11.2024 14 Ca 2398/24

Versäumnisurteil

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.600,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2024 zu bezahlen.

2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

13.11.2024 31 Ca 3192/24

Versäumnisurteil

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird auf 6006,12 € festgesetzt.

27.05.2024 11 Ca 5414/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. 


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 


4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024 11 Ca 624/24

Urteil vom 27.05.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 750,00 EUR zzgl. 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt. 

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

27.05.2024  11 Ca 5736/24

Urteil vom 27.05.2024


1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von EUR 750,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2023 zu bezahlen.


2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 50% und der Beklagten zu 50% auferlegt.


3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 750,00 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.11.2024 11 Ca 3381/24

Urteil vom 13.11.2024

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin während der Elternzeit in der Zeit vom 01.11.2024 bis 17.09.2025 mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als 1. Stewardess Bordgastronomie zu beschäftigen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.

4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.575,46 EUR festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

09.10.2024 11 Ca 2645/24

Urteil vom 09.10.2024
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024, nicht aufgelöst worden ist.
3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten, wegen der angeblichen gravierenden Verdachtsmomente, vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, nicht aufgelöst worden ist.
4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten durch die höchst vorsorgliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.04.2024, zugegangen am 26.04.2024, zum 31.05.2024 nicht aufgelöst worden ist.
5. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.11.2024 11 Ca 460/24

Urteil vom 06.11.2024

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 253,89 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

14.11.2024 23 Ca 2891/24

Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

04.09.2024 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

22.10.2024 1 Ca 2873/23

Urteil

1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen.

2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen.

3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen.

4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen.

5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt.

6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen.

13.11.2024 29 Ca 3300/24

Urteil 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 29.03.2024 bis zum 01.04.2024 in Höhe von EUR 339,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 14.06.2024 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %.

4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,68 festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

07.11.2024 26 Ca 584/24

Teilurteil
1. Die Auskunftsanträge Klageantrag Ziffer 1 und Ziffer 2 (Hilfsantrag) werden abgewiesen.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
3. Der Streitwert wird auf 1.181,92 Euro festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

13.11.2024 31 Ca 5439/24

Beschluss

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechsstreits.

13.11.2024 29 Ca 2224/24

Anerkenntnis- und Teilurteil 

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, nicht zum 04.04.2024 aufgelöst wurde.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, zum 30.04.2024 aufgelöst wurde.

3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 21.03.2024 hinaus fortbesteht.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 21.03.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen.

5. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerklägerin in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wann ihm durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter in der Zeit vom 22.03.2024 bis 31.10.2024 welche Vermittlungsangebote zur Arbeitsaufnahme oder Arbeitsplatzangebote unterbreitet wurden, mit Datum des Vermittlungsangebots, jeweiliger Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der Höhe der monatlichen Vergütung.

6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

8. Der Streitwert wird auf 18.091,80 EUR festgesetzt.

9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

 

24.04.2024 28 Ca 5622/23

1Die Klageanträge zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 werden abgetrennt.
Ein neues Aktenzeichen wird im Nachgang vergeben und den Parteien mitgeteilt.
2.Ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung in dem abgetrennten Verfahren bzw. zu den
Klageanträgen zu 6 bis 10 aus dem Schriftsatz vom 8. März 2024 wird bestimmt auf
Mittwoch, den 22.05.2024, 16:00 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, 70176
Stuttgart, Sal 001.

13.11.2024 14 Ca 3932/23

1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis
durch die Kündigung der Beklagten vom 31.07.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsrechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiterin
weiter zu beschäftigen.
3) Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 36.500.- Euro festgesetzt.
5) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

13.11.2024 14 Ca 991/24

1) Die Klage wird abgewiesen.
2) Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.051,36 Euro festgesetzt.
4) Die Berufung wird nicht -extra- zugelassen.

22.05.2024 28 Ca 2799/23

1.Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12.06.2024,
16:30 Uhr, Arbeitsgericht Stuttgart, Johannesstraße 86, Saal 001, 70176 Stuttgart.
2.Die Parteien brauchen zu dem Termin nicht zu erscheinen.

20.11.2024 9 Ca 310/23

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2023 weitere 9 Urlaubstage zustehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 96%, die Beklagte zu 4%.
4. Der Streitwert wird auf 56.238,08 Euro festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

14.11.2024 6 Ca 2304/24

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der beklagten Partei vom 25.03.2024 nicht aufgelöst ist.

 



2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.

 

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 

4. Die Widerklage wird abgewiesen.

 

5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte  95%, die Klägerin 5% zu tragen.

 

6. Der Streitwert wird auf  44.139,35 €  festgesetzt.

 

7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen.

24.04.2024 28 Ca 5559/23

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch
die Kündigung der Beklagten vom 24.10.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die vorsorgliche Kündigung der
Beklagten vom 12.01.2024 nicht aufgelöst wird.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 37.440,00 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 18 Ca 5186/23

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziffer 1 bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 21.09.2023 nicht zum 31.12.2023, sondern zum 30.04.2024 aufgelöst worden ist.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Der Wert des Gegenstands der Entscheidung wird auf 12.311,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.07.2024 21 Ca 611/24

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigung vom 26.01.2024 aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 29.02.2024 hinaus bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Sachbearbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 11.700,60 Euro festgesetzt.

12.06.2024 28 Ca 6118/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist vom 17.11.2023 zum 30.06.2024 beendet wird.
2.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 
3.Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte 1/3 der Kosten des Rechtsstreits.

07.11.2024 22 Ca 3911/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die
außerordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst
worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung vom 12.07.2023, zugegangen am 12.07.2023, nicht aufgelöst worden
ist.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

20.11.2024 24 Ca 5944/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch
die Kündigung vom 15.11.2023 nicht zum 31.05.2024 aufgelöst wurde.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss
des vorliegenden Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen
Bedingungen als Marktleiterin weiterzubeschäftigen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf EUR 23.200,00 festgesetzt.

05.11.2024 27 Ca 478/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 
3.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite zu 1/4, der Beklagtenseite zu 3/4 auferlegt. 
4.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 14.000,00. 


22.05.2024 28 Ca 712/24

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung
der Beklagten vom 14.10.2023 zum 31.01.2024 aufgelöst wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger restliche Vergütung für November 2023 in Höhe
von 2.800,00 Euro brutto abzüglich 1.010,25 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2023 zu bezahlen.
3.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Dezember 2023 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.01.2024 zu bezahlen.
4.Die Beklagte wird verurteilt, ausstehende Vergütung für Januar 2024 i.H.v. 5.600,00 Euro
brutto abzüglich 2.020,50 Euro netto zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit 02.02.2024 zu bezahlen.
5.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6.Die Beklagte trägt 56 %, der Kläger 44 % der Kosten des Rechtsstreits.
7.Der Streitwert wird auf 25.748,75 Euro festgesetzt.
8.Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert
zugelassen.

12.06.2024 20 Ca 865/23

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 12.09.2023 nicht aufgelöst wird.
2.Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird zum 30.04.2024 aufgelöst und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50.000,- EUR brutto als Abfindung zu bezahlen.
3.Die Widerklage wird abgewiesen.
4.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5.Der Streitwert wird auf 13.460,26 EUR festgesetzt.
6.Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

26.06.2024 20 Ca 958/23

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.09.2023 nicht aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen arbeitsvertragsgemäß als Lagerarbeiter weiter zu beschäftigen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Der Streitwert wird auf 11.152,- EUR festgesetzt.
6. Soweit die Berufung nicht bereits durch Gesetz statthaft ist, wird sie nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 2 Ca 283/23

1. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dass die Quittung vom 05.Dezember 2022 über 1.300,00 Euro von dem Kläger unterzeichnet wurde durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

2. Die Auswahl des/der Sachverständigen wird von der Vorsitzenden vorgenommen.

3. Es soll Beweis erhoben werden über die bestrittene Behauptung der Beklagten, dem Kläger sei am 18.12.2022 ein Betrag von 4.500,00 Euro von der Beklagten übergeben worden durch Vernehmung des Zeugen ***

4. Ein Termin zur Zeugenvernehmung wird von der Vorsitzenden von Amts wegen bestimmt werden.

5. Weitere prozessleitende Anordnungen ergehen durch die Vorsitzende von Amts wegen.

20.11.2024 24 Ca 629/24

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf EUR 9.300,48 festgesetzt.

24.04.2024 28 Ca 4411/23

1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 2.461,49 festgesetzt.
4.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

19.11.2024 27 Ca 14/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40.

07.05.2024 27 Ca 234/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt.

3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 15.000,00.

19.11.2024 25 Ca 2975/24

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 14.336,73 EUR festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

06.06.2024 21 Ca 5734/23

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.

05.11.2024 27 Ca 546/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 31.860,93. 


30.04.2024 27 Ca 378/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 
2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 
3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.204,40. 

03.09.2024 27 Ca 417/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 
3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 36.272,92.


23.04.2024 7 Ca 6015/23

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
3. Der Streitwert wird auf 1.457,16 EUR festgesetzt. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

18.10.2024 8 Ca 36/24

1. Die Klage wird abgewiesen. 
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 
3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird festgesetzt auf 14.800,00 EUR. 
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

11.06.2024 27 Ca 207/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 2.800,-. 


11.06.2024 27 Ca 208/23

1.Die Klage wird abgewiesen. 

2.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 

3.Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 3.300,-.

28.08.2024 28 Ca 1177/24

1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen.
2. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 wird auf der ersten Stufe (Auskunftsantrag) abgewiesen.
3. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4. Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 5.500,00 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird, soweit sie nicht bereits von Gesetzes wegen zulässig ist, nicht gesondert zugelassen. 

08.05.2024 28 Ca 1160/24

1.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin gemäß Arbeitsvertrag vom 1. Januar 2006 und der Ergänzung zum Arbeitsvertrag vom 1. April 2011 als Leiterin Personal in Bietigheim- Bissingen zu beschäftigen.
2.Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin als Leiterin Personal in die Funktion als Mitarbeiterin für das Sonderprojekt „Digitale Personalakte“ ab 4. April 2023 unwirksam ist.
3.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4.Der Wert des Streitgegenstandes der Entscheidung wird auf 16.884,52 Euro festgesetzt.
5.Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

08.05.2024 1 Ca 3868/23

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2022 der Daimler AG in einem Wert von 6.000,00 € zuzuteilen.

 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger weitere Phantom Shares auf der Grundlage des Phantom Shares Plans 2023 der Daimler AG in einem Wert von 5.000,00 € zuzuteilen.

 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

 4. Der Streitwert wird auf 30.924,00 € festgesetzt.

 5. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu 88 %, die Beklagte zu 12 % zu tragen.

 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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