Öffentlichkeit der Verhandlung
Die Verhandlungen des Arbeitsgerichts sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG) und können ohne Voranmeldung besucht werden.
Öffentlichkeit der Verhandlung
Die Verhandlungen des Arbeitsgerichts sind grundsätzlich öffentlich (§ 169 GVG) und können ohne Voranmeldung besucht werden.