In dieser Rubrik werden die Entscheidungstenöre aller Kammern des Arbeitsgerichts Stuttgarts einschließlich der Außenkammern zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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Datum | Aktenzeichen | Tenor |
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20.11.2024 | 9 Ca 310/23 | 1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2023 weitere 9 Urlaubstage zustehen. |
20.11.2024 | 9 Ca 271/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.320,00 € brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz
pro Jahr auf 20.820,00 € seit 21.04.2023 und auf weitere 7.500,00 € seit 01.05.2024 zu bezahlen. |
20.11.2024 | 9 Ca 324/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.000,00 € brutto zuzüglich 5 % Prozentpunkten Zinsen über dem
Basiszinssatz jährlich auf 10.000,00 € ab 01.05.2022, weitere 10.000,00 € ab 01.05.2023 sowie weitere 10.000,00 € ab
01.05.2024 zu bezahlen. |
20.11.2024 | 14 Ca 2398/24 | Versäumnisurteil 1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.600,00 Euro brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.04.2024 zu bezahlen. 2) Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3) Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt. |
20.11.2024 | 24 Ca 5944/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch |
20.11.2024 | 24 Ca 629/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
19.11.2024 | 25 Ca 2975/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 14.336,73 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
19.11.2024 | 27 Ca 14/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerseite auferlegt. 3. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 8.303,40. |
14.11.2024 | 6 Ca 2058/24 | 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 614,60 € netto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5%punkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2024 zu bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte 23%, der Kläger 77% zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 2.721,80 € festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 6 Ca 2304/24 | 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der beklagten Partei vom 25.03.2024 nicht aufgelöst ist.
2. Die beklagte Partei wird verurteilt, der klagenden Partei ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Widerklage wird abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 95%, die Klägerin 5% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 44.139,35 € festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 6 Ca 728/24 |
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 26.01.2024 zum 31.08.2024 nicht beendet wird.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu den arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Inflationsausgleichszahlung in Höhe von € 700,00 netto für die Monate Februar 2024 bis August 2024 zu bezahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte 68%, der Kläger 32% zu tragen.
6. Der Streitwert wird auf 40.429,08 € festgesetzt.
7. Soweit die Berufung nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist, wird sie nicht zugelassen. |
14.11.2024 | 23 Ca 2891/24 | Urteil |
13.11.2024 | 31 Ca 3192/24 | Versäumnisurteil 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird auf 6006,12 € festgesetzt. |
13.11.2024 | 31 Ca 5439/24 | Beschluss Der Beklagte trägt die Kosten des Rechsstreits. |
13.11.2024 | 11 Ca 3381/24 | Urteil vom 13.11.2024 1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin während der Elternzeit in der Zeit vom 01.11.2024 bis 17.09.2025 mit einer
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden als 1. Stewardess Bordgastronomie zu beschäftigen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 2.575,46 EUR festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
13.11.2024 | 14 Ca 991/24 | 1) Die Klage wird abgewiesen. |
13.11.2024 | 14 Ca 3932/23 | 1) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis |
13.11.2024 | 29 Ca 2224/24 | Anerkenntnis- und Teilurteil 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, nicht zum 04.04.2024 aufgelöst wurde. 2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung vom 21.03.2024, zugegangen am 21.03.2024, zum 30.04.2024 aufgelöst wurde. 3. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 21.03.2024 hinaus fortbesteht. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger über den 21.03.2024 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kraftfahrer weiter zu beschäftigen. 5. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der Widerklägerin in Textform Auskunft darüber zu erteilen, wann ihm durch die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter in der Zeit vom 22.03.2024 bis 31.10.2024 welche Vermittlungsangebote zur Arbeitsaufnahme oder Arbeitsplatzangebote unterbreitet wurden, mit Datum des Vermittlungsangebots, jeweiliger Art der Tätigkeit, Arbeitszeit, Arbeitsort und der Höhe der monatlichen Vergütung. 6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 7. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 8. Der Streitwert wird auf 18.091,80 EUR festgesetzt. 9. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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13.11.2024 | 29 Ca 3300/24 | Urteil 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Zeit vom 29.03.2024 bis zum 01.04.2024 in Höhe von EUR 339,72 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 14.06.2024 zu bezahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 87 % und die Beklagte zu 13 %. 4. Der Streitwert wird auf EUR 2.499,68 festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
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12.11.2024 | 25 Ca 3622/24 |
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 1.857,01 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
07.11.2024 | 22 Ca 3911/23 | 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die |
07.11.2024 | 26 Ca 584/24 | Teilurteil |
06.11.2024 | 11 Ca 460/24 | Urteil vom 06.11.2024 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 253,89 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
05.11.2024 | 27 Ca 546/23 | 1.Die Klage wird abgewiesen.
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05.11.2024 | 27 Ca 478/23 | 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers zur Beklagten durch die Kündigung vom 28.09.2023 nicht zum
30.04.2024 aufgelöst wurde.
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22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | Urteil 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2023 zu bezahlen. 2.Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 12.08.2024 zu zahlen. 3.Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4.Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu tragen. 5.Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6.Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 4456/22 | 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 10.09.2024 wird aufrechterhalten. 2. Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreites zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 34.221,72 festgesetzt. 4. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
22.10.2024 | 1 Ca 2873/23 | 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.500,00 netto als Inflationsausgleich 2. Der Kläger wird verpflichtet, an die Beklagte EUR 249,90 zuzüglich Zinsen in Höhe 3. Im Übrigen werden die weitergehende Klage- und Widerklageanträge abgewiesen. 4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreites zu 88% und die Beklagte zu 12% zu 5. Der Streitwert wird auf EUR 139.393,66 festgesetzt. 6. Die Berufung ist nicht gesondert zugelassen. |
18.10.2024 | 8 Ca 36/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. |
09.10.2024 | 11 Ca 2645/24 | Urteil vom 09.10.2024 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 10.414,80 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
04.09.2024 | 11 Ca 2134/24 | Urteil 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten
Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist. 3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund
unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem
Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht
aufgelöst wird. 5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. 6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt. 7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. |
03.09.2024 | 27 Ca 417/23 | 1. Die Klage wird abgewiesen.
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28.08.2024 | 28 Ca 1177/24 | 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 wird abgewiesen. |
06.08.2024 | 1 BV 29/24 | 1. Dem Antragsgegner und dem Beteiligten zu 7 wird aufgegeben die im Zeitraum 25.07.2023 bis 20.09.2023 im Ordner BR_2020 gelöschten Daten wiederherzustellen. 2. Der Beteiligte zu 2. wird verpflichtet, den Beteiligten zu 3. bis 6. Einsicht in die durch den Beteiligte zu 2. gemäß § 19 Wahlordnung aufbewahrte Wahlakte zur Betriebsratswahl vom 31.05.2022 zu gewähren, soweit aus den darin enthaltenen Unterlagen keine Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner Arbeitnehmer gezogen werden können. 3. Die weitergehenden Anträge des Antragstellers und die Anträge der Beteiligten 3 – 6 werden abgewiesen. |
25.07.2024 | 21 Ca 1396/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist. |
18.07.2024 | 21 Ca 962/24 | 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 91.241,76 Euro festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit die Berufungssumme nicht erreicht ist.
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