In dieser Rubrik werden die Entscheidungsformeln aller Kammern des Landesarbeitsgerichts zur Information für die Parteien veröffentlicht. Die Mitteilung der Sitzungsergebnisse auf dieser Seite ist nur eine Vorabinformation und erfolgt ohne Gewähr.
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| Datum | Aktenzeichen | Tenor |
|---|---|---|
| 28.01.2026 | 4 Sa 50/25 |
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 18. Juli 2025 (3 Ca 340/24) abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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| 28.01.2026 | 4 Sa 41/25 |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgericht Stuttgart vom 4. Juni 2025 (18 Ca 364/25) wird
zurückgewiesen. 3. Die Revision wird zugelassen. |
| 04.02.2026 | 3 Sa 22/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 2. Oktober 2024 - 1 Ca 177/24 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 28.01.2026 | 19 Sa 29/23 |
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 3. März 2023 - 8 Ca 130/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die erstinstanzlichen Kosten haben zu 60% die Klägerin und zu 40% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 23% die Klägerin und zu 77% die Beklagte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 12.12.2025 | 15 Sa 47/24 |
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 29.08.2024 - 17 Ca 1875/24 -, soweit die Klage teilweise abgewiesen wurde, teilweise abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.887,00 € brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 08.01.2024 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den erstinstanzlichen Kosten trägt die Klägerin 44%, die Beklagte trägt 56%. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 49%, die Beklagte trägt 51%. IV. Die Revision wird zugelassen. |
| 27.01.2026 | 15 Sa 32/25 |
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 24.07.2025 - 4 Ca 6853/24 - wird zurückgewiesen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen. |
| 03.02.2026 | 11 Sa 52/25 |
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 16.07.2025 - 6 Ca 288/24 - abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 645,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 92,16 Euro brutto seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie seit dem 01.12.2024 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Die Revision wird zugelassen. |