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Datum: 15.04.2026
Aktenzeichen: 29 Ca 2763/25
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 31.03.2025 zum 30.04.2025 nicht aufgelöst worden ist.
II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches sich auf Führung und Leistung erstreckt.
III. Der Beklagte wird verurteilt, für den Kläger die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2025 und eine Urlaubsbescheinigung nach § 6 Abs. 2 BurlG zu erteilen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 3/5 und der Beklagte zu 2/5.
VI. Der Streitwert wird auf 16.795,17 Euro festgesetzt.
VII. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.