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Datum: 01.10.2026
Aktenzeichen: 28 Ca 1342/26
Versäumnisurteil:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.01.2025 bis 31.01.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.02.2025 bis 28.02.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.03.2025 bis 31.03.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.04.2025 bis 30.04.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 819,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
5. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.05.2025 bis 31.05.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p. a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
6. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.06.2025 bis 30.06.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 630,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
7. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.07.2025 bis 31.07.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
8. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.08.2025 bis 31.08.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 901,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
9. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.09.2025 bis 30.09.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
10. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.10.2025 bis 31.10.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
11. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Entgelt für die Zeit vom 01.11.2025 bis 30.11.2025 in Höhe von EUR 1.370,25 brutto abzüglich erhaltener EUR 500,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB p.a. hieraus ab 27.03.2026 zu bezahlen.
12. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.