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Datum: 20.10.2026
Aktenzeichen: 27 Ca 476/25
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.11.2025, noch durch die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.11.2025 beendet wurde.
2.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Maschinenbedienerin weiterzubeschäftigen.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagtenseite wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagtenseite auferlegt.
5. Der Streitwert für dieses Urteil wird festgesetzt auf EUR 11.338,29.