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Höhe von Betriebsratsvergütungen bei Daimler: Anträge der Betriebsratsminderheit erfolglos
Datum: 25.10.2013
Mit Beschluss vom 25.10.2013 hat das Arbeitsgericht Stuttgart die Anträge von einigen Betriebsratsmitgliedern des Werks Daimler Untertürkheim betreffend die Höhe der Betriebsratsvergütung zurück gewiesen.
Die antragstellenden sechs Betriebsratsmitglieder des Werks
Untertürkheim Betrieb 1 der Daimler AG sind im Gegensatz zur
Mehrheit im 43-köpfigen Betriebsrat nicht Mitglieder der IG
Metall. Sie sind der Ansicht, dass die Vergütungen der
Betriebsratsmitglieder, die auf der Liste der IG Metall in den
Betriebsrat gewählt wurden, höher ausfallen als die
vergleichbarer Arbeitnehmer im Betrieb und als bei ihnen und machen
einen Verstoß gegen das Ehrenamtsprinzip des
Betriebsverfassungsgesetzes geltend.
Sie begehren mit ihren Anträgen im Wesentlichen die
Feststellung der Unwirksamkeit von verschiedenen internen
Regelungen/Orientierungsrahmen zur Betriebsratsvergütung sowie
die Unterlassung der Zahlung von ihrer Ansicht nach
überhöhter Vergütung an den Betriebsratsvorsitzenden
und weitere Betriebsratsmitglieder. Die Neuregelung zur
Mehrarbeitsvergütung für Betriebsratsmitglieder sei wegen
der für alle gleichermaßen vorgesehenen Pauschale
gesetzeswidrig. Beschlüsse des Betriebsrats, an denen zu
Unrecht begünstigte Mitglieder mitgewirkt hätten, seien
nichtig, insbesondere der Beschluss zur Bestellung des
Verfahrensbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren.
Die Daimler AG und der Betriebsrat sind den Anträgen, die sie
schon für unzulässig, aber auch unbegründet halten,
entgegengetreten. So fehle es den Antragstellern mangels
Betroffenheit in eigenen Rechten an der nötigen
Antragsbefugnis. Die Betriebsratsmitglieder würden
gesetzeskonform, dem Ehrenamtsprinzip entsprechend, vergütet.
Die bestehenden Vergütungsrahmen für Betriebsräte
seien lediglich Auslegungshilfen für die korrekte Bemessung
der Vergütung.
Die Anträge hatten keinen Erfolg, weil sie
größtenteils unzulässig und im Übrigen
unbegründet waren. Für einige Anträge fehlte es an
der Antragsbefugnis - dieses Erfordernis soll Popularklagen
ausschließen - der Antragsteller, weil diese nicht unmittelbar
in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sind,
wenn andere Betriebsratsmitglieder möglicherweise
begünstigt werden. Die allgemeine Kontrollbefugnis nach §
80 I Nr. 1 BetrVG steht nur dem Betriebsrat als Gremium zu. Die
zulässigen Anträge waren unbegründet. Hierbei
handelte es sich zum Teil um sog. Globalanträge, die erfolglos
waren, weil eine der möglichen Fallgestaltungen der begehrten
Unterlassung schon als unbegründet zurückzuweisen war. So
kann dem Arbeitgeber nicht für alle Zeiten und in allen
Varianten untersagt werden, pauschale Regelungen für die
Mehrarbeitsvergütung von Betriebsräten aufzustellen. Zum
Teil fehlte es den Anträgen am Rechtsschutzbedürfnis,
weil ein aktueller Klärungsbedarf der streitigen Frage nicht
vorliegt und das Gericht nicht zur Erstellung eines abstrakten
Rechtsgutachtens berufen ist. Der Betriebsratsbeschluss zur
Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten war
ordnungsgemäß, da die betroffenen Betriebsratsmitglieder
lediglich mittelbar im Sinne einer bloßen
„Gruppenbetroffenheit“ entsprechend der Rechtsprechung
des BAG betroffen waren.
Die unterlegenen Antragsteller können gegen den Beschluss
binnen eines Monats nach Zustellung Beschwerde beim
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg einlegen.
(Az.: 29 BV 26/13)