Keine Einigung im Gütetermin im Beschlussverfahren über Daimler-Werkverträge

Datum: 16.08.2013

Kurzbeschreibung: 

 

Der Gütetermin in dem vom Betriebsrat Untertürkheim und Entwicklung eingereichten Beschlussverfahren, mit welchem dieser geltend macht, dass zwei bestimmte Personen nicht wirksam im Rahmen eines Werk-/Dienstvertrages bei der Daimler AG tätig seien und auch keine wirksame Arbeitnehmerüberlassung vorliege, hat zu keiner Einigung der Beteiligten geführt.

Mit den am 28.05.2013 eingereichten Anträgen begehrt der Betriebsrat Untertürkheim und Entwicklung im Wesentlichen die Feststellung, dass zwei Personen, die Arbeitsverträge bei (jeweils unterschiedlichen) Unternehmen abgeschlossen haben und im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen dieser Unternehmen bei der Daimler AG im Entwicklungsbereich eingesetzt sind, Arbeitnehmer von Daimler sind, zum Betriebsrat wählbar sind und dass dem Betriebsrat bezüglich dieser Personen einzelne Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zustehen.
Der Betriebsrat meint, die beteiligten beiden Arbeitnehmer seien vollständig wie die Kernbelegschaft in die Arbeitsabläufe und betriebliche Kommunikation bei der Daimler AG eingegliedert, weshalb sie als Arbeitnehmer von Daimler zu gelten hätten. Einer der beiden Beschäftigten ist bereits seit 2009 kontinuierlich bei Daimler auf der Grundlage von Werk-/Dienstverträgen tätig, sein Vertragsarbeitgeber verfügt über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Seinen Einsatz auf der Grundlage eines Werk-/Dienstvertrages hat die Daimler AG mittlerweile beendet und beschäftigt diesen nunmehr als Leiharbeitnehmer. Auch der andere Beschäftigte wird mittlerweile nicht mehr auf der Grundlage eines Werk-/Dienstvertrages eingesetzt. Er soll ab 01.12.2013 als Arbeitnehmer der Daimler AG beschäftigt werden. Die Daimler AG ist der Auffassung, alle Anträge des Betriebsrats seien daher unzulässig geworden. Dem tritt der Betriebsrat entgegen.

Ein Termin zur Anhörung der Beteiligten vor der Kammer ist bestimmt worden auf den 21. Januar 2014, 10.30 Uhr (Az.: 16 BV 121/13).

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen erhalten Sie unter Datenschutz.