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Arbeitsgericht Stuttgart untersagt ver.di Warnstreiks bei der Stadt Stuttgart
Datum: 11.06.2013
Kurzbeschreibung:
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.06.2013 der Gewerkschaft ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. untersagt, zur Durchsetzung eines Bezirkstarifvertrages über die Gewährung einer Mobilitätszulage i.H.v.180 € brutto monatlich für alle beschäftigten Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart zu Streiks, Warnstreiks oder sonstigen Arbeitsniederlegungen aufzurufen. Darüber hinaus wurde die Gewerkschaft verurteilt, unverzüglich den Streikaufruf gegenüber ihren Verbandsmitgliedern und den sonstigen Arbeitnehmern zu widerrufen.
Das Gericht folgte insoweit der Rechtsauffassung der Stadt Stuttgart sowie des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Baden-Württemberg e.V. Danach verstößt der Streikaufruf von ver.di zur Durchsetzung einer pauschalen Mobilitätszulage i.H.v. 180 € brutto monatlich für jeden Arbeitnehmer der Stadt Stuttgart gegen die relative Friedenspflicht. Zwischen der Gewerkschaft und der Stadt Stuttgart gelten verschiedene Entgelttarifverträge. Bei der Durchsetzung einer allgemeinen pauschalen Mobilitätszulage handelt es sich nach Auffassung des Gerichtes um einen Vergütungsbestandteil, der in den Entgelttarifverträgen mit geregelt ist bzw. hätte mit geregelt werden können. Dies ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien bei der Umstellung der Tarifverträge vom BAT in die nunmehr geltenden Entgelttarifverträge Zulagen einbezogen haben und lediglich noch leistungs- und tätigkeitsbezogene Vergütungsbestandteile im Sinne eines umfassenden Entgeltbegriffs geregelt werden. Unter diesen Entgeltbegriff fällt nach Auffassung des Arbeitsgerichts Stuttgart auch eine pauschale Mobilitätszulage, die unabhängig von einer konkreten sozialen Komponente gezahlt wird. Damit liegt eine Art „Basisvergütung“ und somit ein Entgeltbestandteil vor. Da beide Tarifvertragsparteien an die geltenden Entgelttarifverträge gebunden sind, besteht für die Gewerkschaft ver.di eine relative Friedenspflicht. Während des Bestehens dieser Tarifverträge ist die Durchsetzung von Forderung auf weitere Vergütung, wie in dem entschiedenen Fall, durch Streikmaßnahmen nicht erlaubt.
(Urteil Arbeitsgericht Stuttgart vom 11.6.2013 - 7 Ga 31/13)