Pressemitteilung in Sachen B. ./. Breuninger (28 Ca 7333/10)

Datum: 26.01.2011

Kurzbeschreibung: 

Nach § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Die Klägerin ist seit 1990 bei der beklagten Arbeitgeberin als Mitarbeiterin im Verkauf beschäftigt und seit Mai 2010 Mitglied des Betriebsrats. Die Beklagte, ein Stuttgarter Kaufhaus, wirft der Klägerin vor, sie habe in der Sitzung des Betriebsausschusses am 1. September 2010 unter Zuhilfenahme eines Mobiltelefons einem Außenstehenden ermöglicht, die Beratung des Gremiums heimlich mitzuhören. Die Arbeitgeberin hat die Klägerin nach Bekanntwerden des Vorwurfs persönlich angehört und am 13. September 2010 deshalb fristlos gekündigt. Die Arbeitgeberin ist der Auffassung, dass zumindest der dringende Verdacht gegen die Klägerin bestehe, sie habe einen Außenstehenden heimlich mithören lassen. Am 20. September 2010 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis nochmals fristlos und wirft der Klägerin insoweit vor, sie habe in einem anderen gerichtlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht Stuttgart eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben.

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom heutigen Tag beide fristlosen Kündigungen für unwirksam erklärt. Unabhängig davon, dass der behauptete Pflichtenverstoß (Abhören der Ausschusssitzung) zwischen den Parteien streitig ist, ist jedenfalls bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es vorrangig um die Verletzung von Pflichten aus dem Betriebsratsamt geht. Insoweit ist bereits ein anderes gerichtliches Verfahren anhängig, das den Ausschluss der Klägerin aus dem Betriebsratsgremium zum Gegenstand hat. Die Kündigung vom 20. September 2010 wurde für unwirksam erklärt, weil das Gericht nicht davon überzeugt ist, dass die Klägerin tatsächlich eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben hat.

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