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Datum: 08.07.2026
Aktenzeichen: 11 Ca 8241/25
Urteil
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlose Kündigung der Beklagten vom 12.11.2025 nicht aufgelöst wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung vom 12.11.2025 nicht aufgelöst wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.572,26 Euro brutto zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.02.2024 zu bezahlen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 19.454,21 Euro festgesetzt.
6. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft, wird die Berufung nicht gesondert zugelassen