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Datum: 19.03.2026
Aktenzeichen: 4 Ca 2741/25
Urteil:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die
außerordentliche Kündigung vom 08.04.2025 noch durch die hilfsweise
ordentliche Kündigung vom 08.04.2025 aufgelöst ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Kündigungsschutzverfahrens als Fluggerätemechaniker weiterzubeschäftigen.
3. Die beklagte Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
4. Der Streitwert wird auf 14.132,48 EUR festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.