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XXXL-Verfahren
Datum: 29.03.2016
Mit einer Vielzahl von Eilanträgen begehrt der Betriebsrat die Untersagung, hilfsweise die vorläufige Untersagung einer aus seiner Sicht beginnenden Betriebsänderung.
Die beteiligten Unternehmen zu 2. („LH-Service-GmbH & Co. KG“), 3. („LH-Zustell-GmbH & Co. KG“) und 4. („LH-Lager-GmbH & Co. KG“) unterhalten in Mannheim einen gemeinsamen Betrieb, der Dienstleistungen für XXXL-Einrichtungshäuser erbringt. Die Beteiligte zu 2. betreibt das Servicecenter. Auftraggeberin der drei Unternehmen ist die nun im Beschwerdeverfahren Beteiligte zu 5. (BDKS Handels GmbH & Co. KG). Antragsteller ist der Betriebsrat des gemeinsamen Betriebs. Nachdem die Beteiligte zu 5. nach dem Ausspruch zweier Abmahnungen den Dienstleistungs- und Nutzungsüberlassungsvertrag mit der Beteiligten zu 2. am 26. Januar 2016 fristlos gekündigt hatte, teilte die XXXL-Unternehmensgruppe in einer Pressemitteilung vom 1. Februar 2016 unter anderem mit, der Bereich „Service“ werde nach Würzburg verlegt, was den Abbau dieser bisher in Mannheim angesiedelten Arbeitsplätze mit sich bringe. Ebenfalls am 1. Februar 2016 wurden sämtliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2. widerruflich von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt; ihnen wird seither der Zugang zu den Arbeitsplätzen verwehrt. Kündigungen wurden hingegen nicht ausgesprochen. Die Betriebsräume wurden von der Beteiligten zu 2. zum 31. Januar 2016 an die Beteiligte zu 5. herausgegeben. Die Beteiligte zu 5. beauftragte ein neues Unternehmen mit der Erbringung der Serviceleistungen. Verhandlungen über einen Interessenausgleich wurden Mitte Februar aufgenommen; über den Stand der Verhandlungen ist nichts bekannt.
Der Antragsteller stützt seine Ansprüche zum einen auf eine Betriebsvereinbarung vom April 2014, in der der Fortbestand des Auftragsverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 5. und der Beteiligten zu 2. bis zum 31. Dezember 2016 und die Fortführung eines gemeinsamen Betriebs der Beteiligten zu 2., 3. und 4. bis 31. Mai 2018 vereinbart wurden. Zum anderen macht er einen allgemeinen Unterlassungsanspruch mit der Begründung geltend, es sei mit der Durchführung einer Betriebsänderung begonnen worden, bevor ein Interessenausgleich versucht worden sei. Die Beteiligten zu 2. bis 5. berufen sich auf die aus ihrer Sicht wirksame fristlose Kündigung des Auftragsverhältnisses durch die Beteiligte zu 5 gegenüber der Beteiligten zu 2. Insofern könnten aus der Betriebsvereinbarung keine Rechtswirkungen hergleitet werden. Sie halten zudem die Möglichkeit eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs nicht für gegeben. Abgesehen davon habe die Durchführung der Betriebsänderung auch noch nicht begonnen.
Das Arbeitsgericht Mannheim hat die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 16. Februar 2016 abgewiesen (Az.: 1 BVGa 2/16). Hiergegen hat der Betriebsrat beim Landesarbeitsgericht - Außenkammern Mannheim - am 8. März 2016 Beschwerde eingelegt und diese am 15. März 2016 ergänzt.
Termin zur Anhörung vor der Beschwerdekammer ist bestimmt auf
Mittwoch, 30. März 2016, 10:00 Uhr, Außenkammern Mannheim, Saal 1
E 7, 21; 68159 Mannheim
(Az.: 19 TaBVGa 1/16).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an den Mediensprecher des Landesarbeitsgerichtes,
Ulrich Hensinger (Durchwahl: 0711-6685-404, E-Mail: pressestelle@lag.bwl.de)