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Datum: 21.11.2024
Aktenzeichen: 8 Sa 25/24
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 06.12.2023 - 31 Ca 2886/23 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 30.11.2023 Differenzvergütung in
Höhe von 669,13 Euro brutto zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
aus 243,32 Euro seit 13.06.2023
aus 60,83 Euro seit 01.06.2023,
aus 60,83 Euro seit 01.07.2023,
aus 60,83 Euro seit 01.08.2023,
aus 60,83 Euro seit 01.09.2023,
aus 60,83 Euro seit 02.10.2023,
aus 60,83 Euro seit 01.11.2023,
aus 60,83 Euro seit 01.12.2023.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Kläger 77 % und die Beklagte 23%.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.