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Datum: 26.02.2026

Aktenzeichen: 12 TaBV 6/25


1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mannheim vom 30. Juni 2025 – 11 BV 17/24 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.