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Datum: 03.02.2026
Aktenzeichen: 11 Sa 52/25
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Offenburg, vom 16.07.2025 - 6 Ca 288/24 - abgeändert.
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.03.2024 gemäß der Entgeltgruppe 3, Gruppenstufe 1 des Entgelttarifvertrages für Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (ETV-DP AG) einzugruppieren und zu vergüten.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 645,12 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB jeweils aus 92,16 Euro brutto seit dem 01.06.2024, seit dem 01.07.2024, seit dem 01.08.2024, seit dem 01.09.2024, seit dem 01.10.2024, seit dem 01.11.2024 sowie seit dem 01.12.2024 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Die Revision wird zugelassen.