Mitteilung zum Kündigungsschutzverfahren einer kaufmännischen Angestellten gegen das Versorgungsunternehmen „Albstadtwerke“

Datum: 02.10.2017

Die Klägerin, kaufmännische Angestellte, und die Beklagte, die Albstadtwerke GmbH, streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und verschiedener Abmahnungen, die Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung, zur Zahlung einer Geldentschädigung sowie über weitere wechselseitige Entgeltansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

Die Klägerin ist seit 2011 bei der Beklagten als Gruppenleiterin in der Finanzbuchhaltung tätig. Ende des Jahres 2014 sowie im Jahr 2015 sprach die Beklagte mehrere Kündigungen aus, welche in dem daraufhin von der Klägerin eingeleiteten Kündigungsschutzverfahren vom Gericht für unwirksam erklärt wurden. Im April 2016 sprach die Beklagte wiederum eine Kündigung aus, die sie später wieder zurücknahm und die Klägerin an einen anderen Arbeitsplatz versetzte. Die Klägerin nahm die Arbeit dort zunächst auf, legte sie jedoch nach einiger Zeit nieder. Sie berief sich dabei einerseits auf eine von der Beklagten erklärte unwiderrufliche Freistellung und andererseits auf ein Zurückbehaltungs-recht, weil die Beklagte ihr vertragswidrige Arbeiten an einen unzumutbaren Arbeitsplatzes zugewiesen habe.
Nach mehreren Abmahnungen kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis erneut im August 2016 unter Bezugnahme auf die Arbeitsverweigerung der Klägerin.
Gegen diese Kündigung wendet sich die Klägerin und verlangt von der Beklagten die Zahlung einer Geldentschädigung wegen Gesundheits-, Ehr- und Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch die Be-klagte. Diese habe sie nach der Versetzung unter unzumutbaren Arbeitsbedingungen mit geringwerti-gen Arbeiten beschäftigt. Dieser Umstand und sämtliche Kündigungen dienten allein der Schikane ihrer Person, wodurch die Klägerin krank geworden sei.
Die Beklagte bestreitet die Vorwürfe und ist der Ansicht, die Klägerin sei vertragsgemäß beschäftigt worden.
Die 3. Kammer des Arbeitsgerichts hat es im Ergebnis als erwiesen angesehen, dass die Klägerin nach der Versetzung nicht mehr mit vertragsgemäßen Aufgaben beschäftigt wurde, weshalb die Klä-gerin nicht verpflichtet gewesen war, diese Aufgaben auszuführen. Die von der Beklagten ausgespro-chene Kündigung könne das Arbeitsverhältnis daher nicht beenden. Ebenso wenig seien die Abmah-nungen gerechtfertigt.
Die Kammer hat der Klägerin darüber hinaus eine Geldentschädigung, zwar nicht wegen einer Ge-sundheitsbeschädigung der Klägerin durch die Beklagte, jedoch wegen der Verletzung von Persön-lichkeitsrechten der Klägerin zugesprochen. Das Vorgehen der Beklagten habe die Klägerin in dem ihr zukommenden Wert- und Achtungsanspruch zurückgesetzt, indem sie ihr nicht vertragsgerechte Auf-gaben und einen Arbeitsplatz zugewiesen habe, der mit seiner Ausstattung nicht dem üblichen Stan-dard bei der Beklagten entsprochen habe, und sie der Klägerin nur sehr eingeschränkte Zugangsmög-lichkeiten zu allen Betriebsbereichen eingeräumt habe. Sachliche Gründe für das Vorgehen der Be-klagten seien nicht zu erkennen gewesen, weshalb aufgrund der Schwere, aber auch der Dauer des Eingriffs eine Geldentschädigung von 5.000,00 EUR als angemessen und erforderlich angesehen wurde.

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