Datum: 20.11.2024

Aktenzeichen: 9 Ca 310/23

1. Es wird festgestellt, dass dem Kläger für das Jahr 2023 weitere 9 Urlaubstage zustehen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 96%, die Beklagte zu 4%.
4. Der Streitwert wird auf 56.238,08 Euro festgesetzt.
5. Soweit die Berufung nicht nach § 64 ArbGG gegeben ist wird sie nicht gesondert zugelassen.

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