Datum: 04.09.2024

Aktenzeichen: 11 Ca 2134/24

Urteil

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich fristlos erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst worden ist.

3. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die hilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 05.04.2024 nicht aufgelöst wird.

4. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die höchsthilfsweise außerordentlich aus wichtigem Grund unter Gewährung einer Auslauffrist zum 31.12.2024 erklärten Kündigungen des beklagten Landes vom 11.04.2024 nicht aufgelöst wird.

5. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

6. Der Rechtsmittelstreitwert wird auf 13.050,00 EUR festgesetzt.

7. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

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